
Seit dem 2. Februar 2025 gilt die KI-Verordnung (KI-VO), die Hochschulen als Betreiber von KI-Systemen verpflichtet, sicherzustellen, dass ihr Personal – einschließlich wissenschaftlichen Personals und bei verpflichtender Nutzung von KI im Studium auch Studierende – über ausreichende Kenntnisse für den verantwortungsvollen Einsatz von KI verfügt. Die Überwachung durch die BNetzA beginnt ab 3. August 2026. Obwohl keine Bußgelder bei Verstößen gegen Art. 4 KI-VO vorgesehen sind (Art. 99 KI-VO), kann ein Mangel an KI-Kompetenz als Verletzung der Sorgfaltspflicht gelten, insbesondere bei Schäden. Die BNetzA empfiehlt daher eine sorgfältige Dokumentation der Maßnahmen zur Nachweisbarkeit der Compliance. Hochschulen müssen verbindliche, dokumentierte KI-Basisschulungen für betroffene Personen einführen, deren Verantwortung nicht an externe Anbieter oder Lehrende abgegeben werden kann. Die Umsetzung sollte technisch (z. B. über LMS) und organisatorisch (z. B. in Nutzungsbedingungen) verankert werden. Der Arbeitskreis AP 5 des DLHN-Projektes arbeitet an der Umsetzung einer solchen Schulung; erste Inhalte stehen bereits für eine testweise Umsetzung bereit.
Weiterführende Informationen:
- Hinweispapier KI-Kompetenzen nach Artikel 4 KI-Verordnung der BNetzA
- Hoeren, Thomas, Rechtsgutachten zur Bedeutung der europäischen KI-Verordnung für Hochschulen, 2025
Ein Beitrag von Janine Horn.
